Nach dem Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB) müssen Unternehmer ihre Geschäftsaktivitäten dokumentieren. Grundsätzlich entscheidet Ihre Rechtsform bzw. die Größe Ihres Unternehmens darüber, ob Sie zur doppelten Buchführung oder lediglich zur Anfertigung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet sind. Unter der Buchführungspflicht versteht man die Pflicht zur doppelten Buchführung.
Keine Buchführungspflicht für Freiberufler, Selbstständige und Kleingewerbe
Für Freiberufler bzw. Selbstständige, Kleingewerbe und kleinere landwirtschaftliche Betriebe reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vollkommen aus. Sie haben keine Buchführungspflicht. Rechtsgrundlage hierfür ist das Einkommenssteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EstG):
„Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen […] können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“
Die EÜR wird elektronisch an das jeweilige Finanzamt übermittelt, wofür die „Anlage EÜR“ der Steuererklärung zu nutzen ist.
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