exonn
Infoline +49 7623 460 40 60
Login
exonn
  • Geschäftsbereiche
    • Handel
    • Großhändler
    • FBA-Händler
    • Dienstleister
  • Funktionen
  • Schnittstellen
  • Preis
  • Services
    • Support
    • Benutzer-Handbuch
    • Web-Seminar
  • Aktuelles
    • Blog
    • Jobs
  • OXID eShop
  • Unternehmen
  • Kontakt
Login
Startseite Blog Wer ist buchführungspflichtig?

Wer ist buchführungspflichtig?

Nach dem Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB) müssen Unternehmer ihre Geschäftsaktivitäten dokumentieren. Grundsätzlich entscheidet Ihre Rechtsform bzw. die Größe Ihres Unternehmens darüber, ob Sie zur doppelten Buchführung oder lediglich zur Anfertigung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet sind. Unter der Buchführungspflicht versteht man die Pflicht zur doppelten Buchführung.

Keine Buchführungspflicht für Freiberufler, Selbstständige und Kleingewerbe

Für Freiberufler bzw. Selbstständige, Kleingewerbe und kleinere landwirtschaftliche Betriebe reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vollkommen aus. Sie haben keine Buchführungspflicht. Rechtsgrundlage hierfür ist das Einkommenssteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EstG):


„Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen […] können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“


Die EÜR wird elektronisch an das jeweilige Finanzamt übermittelt, wofür die „Anlage EÜR“ der Steuererklärung zu nutzen ist.

Buchführungspflicht für Handelsgesellschaften

Handelsgesellschaften, also zum Beispiel AGs, GmbHs oder GmbH & Co. KGs, sind grundsätzlich zur doppelten Buchführung verpflichtet. Dasselbe gilt für alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, für Unternehmen mit hohem Jahresumsatz (über 600.000 €) und –gewinn (über 60.000 €) sowie für größere landwirtschaftliche Betriebe mit Nutzflächenwert von über 25.000 € und Jahresgewinn von über 60.000 € (§ 241a HGB). Sobald ein kleineres Unternehmen die Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitet, die es zur doppelten Haushaltsführung verpflichten, bekommt es vom Finanzamt eine Benachrichtigung darüber, dass es ab dem Folgejahr zur doppelten Buchführung verpflichtet ist. Je nach Größe können buchführungspflichtige Unternehmen auch auf verschiedene Erleichterungen bei der Buchhaltung zurückgreifen, die besonders für kleinere und mittlere Unternehmen den Personal- und Zeitaufwand begrenzen. Diese Erleichterungen legt ebenfalls das Handelsgesetzbuch fest (vor allem HGB §§ 264, 266, 276, 288, und 326).


Auch falls Ihr Unternehmen nicht per Gesetz zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, kann diese für Sie trotzdem sinnvoll sein. Verschiedene Faktoren können eine doppelte Haushaltsführung empfehlenswert machen:

  • Ihr Unternehmen ist im Wachstum begriffen und Sie steuern auf die Gewinngrenze von 60.000 € pro Jahr zu. In diesem Fall wächst die Wahrscheinlichkeit, dass Sie in einem der folgenden Jahre zur doppelten Haushaltsführung verpflichtet sind. Indem Sie den Prozess frühzeitig und proaktiv einleiten, können Sie Zeitdruck bei der Umstellung Ihres Buchhaltungssystems vermeiden, verschiedene Angebote externer Anbieter oder Software-Lösungen ausprobieren und Personalkosten sparen.
  • Ihr Unternehmen ist jung, Sie suchen aktiv nach Investoren oder planen eine Expansion. Die erfolgreiche Suche nach Investoren und externem Funding hängt oft mit einer professionellen Darstellung Ihrer Geschäftserfolge und mit fundierten Wachstumsprognosen zusammen. Gegenüberstellungen von bestimmten Monaten oder Quartalen mit denen der Vorjahre können die Strategieentwicklung begünstigen und zeigen potenziellen Investoren, dass Sie den vollen Überblick über Ihre Geschäfte haben.
  • Ihr Unternehmen verändert sich oder hat eine ungünstige Performance und Sie suchen nach Lösungen. Die einfache EÜR erfordert wenig Zeit und Infrastruktur, lässt aber auch wenig Spielraum für aussagekräftige Analysen. Für die detaillierte Analyse Ihrer Geschäftszahlen ist es durchaus hilfreich, Zahlungsvorgänge zu kategorisieren und die Entwicklung von Verkaufszahlen, Fixkosten, Eigenkapital, Fremdkapital und Investitionen einzeln darzustellen und zu vergleichen.
zu exonn ERP Buchhaltung
Zurück
Jetzt exonn ERP Testversion anfordern und
30 Tage kostenfrei und unverbindlich testen.

    Mit der Eingabe Deiner Daten erklärst Du dich mit den Datenschutzvereinbarungen von exonn GmbH einverstanden.
    Kein Abo, keine automatische Verlängerung.

    Büro Rheinfelden
    exonn GmbH, Marie-Curie-Str. 2, 79618 Rheinfelden
    Büro Bielefeld
    exonn GmbH, Boulevard 9, 33613 Bielefeld
    Infoline +49 7623 460 40 60
    cloud
    sag Hallo info@exonn.de
    • Impressum
    • Kontakt
    • AGB
    • Datenschutz
    exonn GmbH © 2021
    • Support
    • +49 7623 460 40 60
    • Kontakt
    • Blog
    Diese Website verwendet Cookies. Wir gehen davon aus, dass Sie damit einverstanden sind, Sie können sich jedoch abmelden, wenn Sie dies wünschen. Cookie-EinstellungenAKZEPTIEREN
    Privacy & Cookies Policy

    Wir verwenden Cookies

    Damit wir unsere Webseiten für Sie optimieren und personalisieren können würden wir gerne Cookies verwenden. Zudem werden Cookies gebraucht, um Funktionen von Soziale Media Plattformen anbieten zu können, Zugriffe auf unsere Webseiten zu analysieren und Informationen zur Verwendung unserer Webseiten an unsere Partner in den Bereichen der sozialen Medien, Anzeigen und Analysen weiterzugeben. Sind Sie widerruflich mit der Nutzung von Cookies auf unseren Webseiten einverstanden?
    Notwendige
    immer aktiv

    Notwendige Cookies sind für das reibungslose Funktionieren der Website unbedingt erforderlich. Diese Kategorie enthält nur Cookies, die grundlegende Funktionen und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.

    Nicht notwendige

    Alle Cookies, die für die Funktion der Website möglicherweise nicht besonders erforderlich sind und speziell zum Sammeln personenbezogener Benutzerdaten über Analysen, Anzeigen und andere eingebettete Inhalte verwendet werden, werden als nicht erforderliche Cookies bezeichnet. Es ist obligatorisch, die Zustimmung des Benutzers einzuholen, bevor diese Cookies auf Ihrer Website ausgeführt werden.