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Startseite Blog Buchhaltung für Freiberufler, Kleinunternehmer und Gewerbetreibende

Buchhaltung für Freiberufler, Kleinunternehmer und Gewerbetreibende

Buchhaltung für Freiberufler

Freiberuflich Tätige müssen grundsätzlich keine doppelte Buchführung (Doppik) machen. Da sie dennoch zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet sind, sollten sie alle Belege aufbewahren und Einnahmen sowie Ausgaben übersichtlich auflisten. Hierfür eignen sich zum Beispiel Excel-Tabellen oder spezielle Buchhaltungsprogramme. Eine Software kann besonders bei der übersichtlichen Darstellung von Geschäftsvorgängen nach einzelnen Kostenarten, z. B. Miete, Büromaterial oder Werbung, helfen und bietet oft praktische Visualisierungstools.

Buchhaltung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind freiberuflich Tätige oder Selbstständige, die maximal 17.500 € pro Jahr verdienen. Laut Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG) zahlen sie keine Umsatzsteuer und berechnen diese auch ihren Kunden nicht. Als Kleinunternehmer sind sie, ebenso wie freiberuflich Tätige, nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Für sie ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend, bei der sie Gewinne und Ausgaben miteinander verrechnen. Trotzdem müssen sie Quittungen, Rechnungen und andere Zahlungsnachweise sorgsam aufbewahren und ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft dokumentieren. Obwohl sie nicht verpflichtet sind, die doppelte Buchführung anzuwenden, kann diese trotzdem gewisse Vorteile bieten, wie oben erläutert.

Buchhaltung für Gewerbetreibende

Wenn Gewerbetreibende eine Handelsgesellschaft sind (GmbH, GmbH & Co. KG, KG o. ä.) oder die Grenzen von 600.000 € Jahresumsatz und 60.000 € Jahresgewinn überschreiten, sind sie zur sogenannten doppelten Buchführung oder Doppik verpflichtet. Hierbei wird das Budget des Gewerbes in Bestands- und Erfolgskonten unterteilt und jeder Geschäftsvorgang doppelt, nämlich einmal auf der Soll- und einmal auf der Haben-Seite, registriert. Erfolgs- und Bestandskonten werden zum Ende des Geschäftsjahres jeweils getrennt verrechnet. Daraus wird der doppelte Jahresabschluss erstellt. Der Jahresabschluss muss kostenpflichtig im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Überschreitet Ihr Gewerbe die oben genannten Gewinn- und Umsatzgrenzen nicht oder sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, sind Sie nicht zur Doppik verpflichtet. In diesem Fall reicht die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus, bei der Sie Gewinne und Einnahmen miteinander verrechnen. In jedem Fall jedoch müssen alle Belege sorgsam aufbewahrt werden. Auch falls Sie die Kriterien zur doppelten Buchführungspflicht nicht erfüllen, kann sich in bestimmten Fällen die Doppik als nützlich erweisen.

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