Nach dem Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB) müssen Unternehmer ihre Geschäftsaktivitäten dokumentieren. Grundsätzlich entscheidet deine Rechtsform bzw. die Größe deines Unternehmens darüber, ob du zur doppelten Buchführung oder lediglich zur Anfertigung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet bist. Unter der Buchführungspflicht versteht man die Pflicht zur doppelten Buchführung.
Keine Buchführungspflicht für Freiberufler, Selbstständige und Kleingewerbe
Für Freiberufler bzw. Selbstständige, Kleingewerbe und kleinere landwirtschaftliche Betriebe reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vollkommen aus, sie haben keine Buchführungspflicht. Rechtsgrundlage hierfür ist das Einkommenssteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EstG):
„Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen […] können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“
Die EÜR wird elektronisch an das jeweilige Finanzamt übermittelt, wofür die „Anlage EÜR“ der Steuererklärung zu nutzen ist.
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