Buchhaltung für Freiberufler
Freiberufler müssen grundsätzlich keine doppelte Buchhaltung führen, da diese dennoch zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet sind, sollten alle Belege und Einnahmen sowie Ausgaben übersichtlich aufgelistet werden.
Hierfür eigenen sich zum Beispiel Excel-Tabellen oder spezielle Buchhaltungsprogramme. Eine Software kann besonders bei der übersichtlichen Darstellung von Geschäftsvorgängen nach einzelnen Kostenarten, z. B. Miete, Büromaterial oder Werbung, helfen und bietet oft praktische Visualisierungstools.
Buchhaltung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind freiberuflich Tätige oder Selbständige, die maximal 17.500€ pro Jahr verdienen. Laut Umatzsteuergsetz (§ 19 UStG) zahlen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer und berechnen diese auch ihren Kunden nicht.
Als Kleinunternehmer bist du ebenso wie Freiberufler nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Für dich ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend, bei der die Gewinne und Ausgaben miteinander verrechnet werden.
Trotzdem müssen Quittungen, Rechnungen und andere Zahlungsnachweise sorgsam aufbewahrt und Ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft dokumentiert werden
Obwohl du nicht verpflichtend bist, die doppelte Buchführung anzuwenden, kann diese trotzdem gewisse Vorteile bieten, wie oben bereits erläutert.
Buchhaltung für Gewerbetreibende
Wenn es sich um Gewerbetreibende wie beispielsweise GmbH, GmbH & Co. KG, o. ä. handelt und die Grenzen von 600.000 € Jahresumsatz und 60.000 € Jahresgewinn überschreiten werden, bist du zur sogenannten doppelten Buchführung verpflichtend.
Hierbei wird das Budget des Gewerbes in Bestand und Erfolgskonten unterteilt und jeder Geschäftsvorgang doppelt aufgeführt und zum Ende des Geschäftsjahres jeweils getrennt verrechnet, daraus wird der doppelte Jahresabschluss erstellt. Der Jahresabschluss muss kostenpflichtig im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Überschreitet dein Gewerbe (oder Freiberufler) die oben genannten Gewinn und Umsatzgrenzen nicht, bist du zur doppelten Buchführung nicht verpflichtet.
In diesem Fall reicht die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus, bei der die Gewinne und Einnahme miteinander verrechnet werden. In jedem Fall sollten alle Belege sorgsam aufbewahrt werden.
Falls die Kriterien für die doppelte Buchführungspflicht nicht erfüllt werden, kann sich in bestimmten Fällen die Doppik als nützlich erweisen.